Satzung des Fördervereins und Freundeskreises der Friedrich-von-Keller-Schule e.V.

 

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

§1 Name und Sitz


Der ,,Förderverein und Freundeskreis der Friederich-von-Keller-Schule“ ist ein eingetragener Verein.
Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg.

§2 Zweck des Vereins


(1) Der Verein hat den Zweck, die Bildung und Erziehung an der Friedrich-von-Keller- Schule zu fördern.
Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht insbesondere durch Förderung der Integration von Schülerinnen/Schülern, Lehrern und Eltern durch Veranstaltungen, die Unterstützung von Projektunterricht und Arbeitsgemeinschaften und die finanzielle und ideelle Unterstützung bei Schulfesten und Schulveranstaltungen. Darüber hinaus wird  der Verein mittelbar tätig durch die Zurverfügungstellung von Mitteln zur Anschaffungen und Maßnahmen, für die der Schulträger keine Mittel bereitstellt.
Diese Zwecke werden erreicht durch die Beschaffung von Mitteln über Beiträge und Spenden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. von § 52 der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


II. Mitgliedschaft

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben. Sie gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats widerspricht.

§4 Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und erhalten etwaige Veröffentlichungen des Vereins zugestellt. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds oder eine dem Vorstand vorgelegte schriftliche Austrittserklärung
auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie abgegeben wird.
Mitglieder, die trotz wiederholter schriftlicher Mahnung ihren Jahresbeitrag nicht bezahlt haben oder die das Ansehen  und das Interesse der Vereinigung oder Schule Schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes.


III. Organe

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden unter der Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem angegeben Termin einberufen. Die Mitglieder sind mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitglieder- versammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter der Angabe des Grundes beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über grundsätzliche Fragen der Vereinsarbeit.
Sie wählt den Vorstand und beruft zwei Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands, den Kassenbericht des Schatzmeisters bzw. Schatzmeisterin und den Revisionsbericht der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferin entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.
          
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden geleitet.
Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über die Sitzung der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter oder der Leiterin und Schriftführer bzw. Schriftführerin unterzeichnet wird.
 

§8 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, dem 
Schatzmeister oder der Schatzmeisterin, dem Schriftführer, bzw. Schriftführerin und mindestens 3 Beisitzern. Der Rektor oder Rektorin der Friedrich-von-Keller-Schule gehört dem Vorstand kraft Amtes als eine der Beisitzer oder     Beisitzerin an, dgl. der oder die Elternbeiratsvorsitzende, sofern er oder sie nicht bereits auf Grund eines Wahlamtes im Vorstand sind, und zwei Schülersprecher/innen mit beratender Funktion. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, bzw. Schatzmeisterin und dem Rektor der Schule (Geschäftsführender Vorstand). Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird den Zielen des Vereins entsprechend ausgeglichen zusammengesetzt sein.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. Vorsitzende.


IV. Vermögen und Haushaltsführung

 

§9 Mitgliedsbeitrag

           
Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes einen Jahresmindestbeitrag fest.

§10 Verwendung der Mittel

  
( 1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

( 2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12 Rechnungs- und Kassenprüfung


Zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen prüfen die Kasse und die Rechnungen des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr.


V. Allgemeine Bestimmungen

 

§13 Satzungsänderungen


Für den Beschluss von Satzungsänderungen, insbesondere für den Beschluss über die Auflösung des Vereins, ist eine 3/4 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§14 Auflösung des Vereins


Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereins- vermögen an die Friedrich-von-Keller-Schule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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Kontakt zum Förderverein:

Förderverein und Freundeskreis
der Friedrich-von-Keller-Schule e.V.

Schwarzwaldstr. 2
71642 Ludwigsburg

Tel. 07141  298 410

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender: Dr.Gerhard Seeger
2. Vorsitzender: Dr. Rainer Flindt
3. Kassierer: Atilla Böhm
4. Schriftführerin: Sieglinde Schlichczin

sowie 7 Beisitzer